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FG München, 16.06.1999 - 3 K 1116/95 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 29.02.1996 - C-215/94
Mohr / Finanzamt Bad Segeberg
Auszug aus FG München, 16.06.1999 - 3 K 1116/95
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 6 der 6. RL muß der Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten, aufgrund dessen er als Empfänger einer Dienstleistung angesehen werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94-Mohr, EuGHE 1996, I-959, 972).Weiter setzt die Besteuerung einer Leistung beim Empfänger der Dienstleistung oder am Ende der Unternehmerkette einen Verbrauch i. S. des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems voraus (vgl. EuGH in EuGHE 1996, I-959, 972).
- BFH, 30.01.1997 - V R 133/93
Brachlegung von Ackerflächen nach Fördergesetz (DDR) vom 6. Juli 1990 ist nicht …
Auszug aus FG München, 16.06.1999 - 3 K 1116/95
Der Leistende muß seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335).
- FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 3 K 90/06
Berücksichtigung des Werts von gewonnenen Losen bei der Bemessungsgrundlage der …
Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem der Entscheidung des FG München (Urteil vom 16. Juni 1999 3 K 1116/95, EFG 1999, 1103) zugrundeliegenden Verfahren zu vergleichen, wonach nach Lotteriebeginn noch weitere Lose verkauft werden durften.